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Spezial-Strafrechtsschutz - braucht man den wirklich?

Montag früh, 6:30 Uhr – es klingelt an der Tür und davor steht der Staatsanwalt mit Polizei und Zoll. Der Vorwurf lautet auf Steuerhinterziehung und es werden diverse Unterlagen und Computer beschlagnahmt.

Von solchen Dingen liest man in der Presse, aber sie passieren einem ja nicht selbst, weil man als gesetzestreuer Bürger und Unternehmer schließlich immer seine Steuern gezahlt hat. Was aber, wenn ein Konkurrent oder ein verärgerter Mitarbeiter, von dem man sich im Streit getrennt hat, dem Finanzamt einen „Tipp“ gegeben hat, dem die Staatsanwaltschaft nun nachgehen muss?

In einem solchen Fall wird in der Regel der erste Gedanke sein „Ich brauche jetzt dringend einen Anwalt“ und der zweite „Die Kosten übernimmt dafür ja meine Rechtsschutzversicherung“.

Leider ist dies häufig nicht der Fall, denn bei Steuerhinterziehung handelt es sich um einen Vorsatzvorwurf und der ist in der Rechtsschutzversicherung nicht mitversichert. Rechtsschutzversicherungen enthalten üblicherweise auch eine Deckung für den Bereich des Strafrechts, wie z.B. den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, ausgeschlossen bleiben aber Vorsatzdelikte.

Unter einem Vorsatzdelikt versteht man eine Straftat, die man nur vorsätzlich, also mit voller Absicht und Wissen um die Folgen der Handlung, begehen kann. Darunter fallen z.B. Beleidigung, Betrug, Steuerhinterziehung, Unterschlagung, Diebstahl, Bestechung und viele weitere.

Über eine Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung (gewerbliche Kunden) bzw. den erweiterten Strafrechtsschutz (Privatkunden) ist allerdings auch Versicherungsschutz für den Vorwurf von vorsätzlichen Vergehen (nicht Verbrechen!) möglich. Versicherungsschutz besteht jedoch nur solange, wie keine rechtskräftige Verurteilung erfolgte.

Diese Deckungserweiterungen kosten bei vielen Anbietern und Tarifen nur einen kleinen Mehrbeitrag. In einigen „Komplettpaketen“ ist diese Erweiterung sogar bereits enthalten.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt im Falle eines Falles die Kosten für den Strafverteidiger, die Kosten für Sachverständige und Gutachter, sowie die Entschädigungen für Zeugen.

Die Kosten für den Strafverteidiger werden in der Regel mit einem angemessenen Honorar auch über die Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinaus übernommen – was wichtig ist, da die Stundensätze von Strafrechtlern mit die teuersten in der Branche sind!

Wir empfehlen Ihnen, Ihren bestehenden Rechtsschutzvertrag zu prüfen, ob der Spezial-Strafrechtsschutz bzw. erweiterte Strafrechtsschutz bereits darin enthalten ist.

 

 

 

 

Herzlich willkommen auf unserer Homepage!

Gemäß § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung geben wir Ihnen gerne folgende Erstinformation:

Erstinformation gem. § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Firma: Richard Böck Versicherungsmakler GmbH
Betriebliche Anschrift: Quagliostraße 9, 81543 München
Telefon: 089 62 05 52 0
Fax: 089 62 05 52 99
E-Mail: info@boeck-vm.de

Die vorstehend genannte Firma ist bei der zuständigen Behörde gemeldet und im Vermittlerregister eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung und der Registrierungsnummer D-W131-K7K3M-26.

Zuständige Erlaubnisbehörde ist die
IHK für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
Tel. 089 51 16 0, Fax 089 51 16 1306
E-Mail: info@muenchen.ihk.de
Internet: www.ihk-muenchen.de

Die Eintragung im Vermittlerregister kann wie folgt überprüft werden:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
11052 Berlin
Tel. 0180 60 05 85 0 (0,20 €/Anruf)
www.vermittlerregister.info

Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden. Insbesondere bei der Vermittlung von sog. Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte, bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist. Eine Vergütung in Form anderer Zuwendungen erhält unser Unternehmen nicht.

Es bestehen keine Beteiligungen an oder von Versicherungsgesellschaften oder deren Muttergesellschaften.

 

Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung können untenstehende Schlichtungsstellen angerufen werden. Gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung sind wir verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlich-tungsstellen teilzunehmen:

Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de

 

Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.

 

Beschwerdemanagement

Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle:
haag@boeck-vm.de, Tel. 089 620552 31

 

Berufsrechtliche Regelungen

  • § 34d Gewerbeordnung
  • §§ 59-68 VVG
  • VersVermV

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.