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Werbegemeinschaften in Einkaufszentren
Inzwischen ist es für viele Mieter eine erhebliche, zusätzliche Kostenposition und auch ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko, das die Werbegemeinschaften in Einkaufszentren mit sich bringen.
Da es zwischenzeitlich verschiedene BGH Urteile gibt, aufgrund derer die Mitgliedschaft auch genauer geregelt ist, sollten Sie in Ihrem Falle prüfen, wie dies gestaltet ist.
Wenn eine Werbegemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) geführt wird, ist eine entsprechende Verpflichtung des Mieters, dieser beizutreten, unzulässig. Dies deshalb, da Mieter als Gesellschafter einer GbR im Vergleich zu anderen Organisationsformen erheblich weitergehender Haftungsrisiken ausgesetzt sind.
Die Mitgliedschaft in Werbegemeinschaften, die eine andere Rechtsform aufweisen, ist zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch auch, dass die Höhe der zu leistenden Beiträge wegen des Transparenzgebotes bestimmbar sein muss. Es muss zumindest eine Höchstgrenze festgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, genügt dies nicht dem gesetzlichen Transparenzgebot und führt zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.
In jedem Falle würden wir Ihnen dringend empfehlen, darauf zu bestehen, dass die Werbegemeinschaft, die rechtlich in der Regel getrennt ist vom Betreiber des Einkaufzentrums, auch entsprechend haftpflichtversichert ist.
Es sollte eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung bestehen, in der alle Veranstaltungen pauschal mitversichert sind. Da hier erhebliche Bedingungs- und Prämienunterschiede gegeben sein können, stehen wir Ihnen für Fragen zu diesem Thema gern zur Verfügung und bieten Ihnen auch die Möglichkeit, den Vertrag von uns prüfen zu lassen.
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