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Betriebshaftpflicht für Handelsbetriebe -
da kann man doch nicht viel falsch machen, oder?

Im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung werden Handelsbetriebe gemeinhin als eher einfaches Risiko angesehen. Was kann da schon groß passieren? Vielleicht rutscht ein Kunde auf dem frisch gewischten und deshalb nassen Boden aus, aber sonst …

Wie üblich steckt auch hier der Teufel im Detail. In vielen Fällen liegt der Fehler schon in einer zu eng gefassten Betriebsbeschreibung. Ein typisches Beispiel ist im Bereich des Sporteinzelhandels zu beobachten. Hier wird als Betriebsbeschreibung z.B. genannt: „Sporteinzelhandel mit Reparatur von Fahrrädern“. Was, wenn der Sporteinzelhändler nicht nur Fahrräder repariert, sondern auch andere Sportgeräte oder z.B. auch Einstellungen von Skibindungen vornimmt? Im Zweifel würde ein Versicherer den, durch eine fehlerhafte Bindungseinstellung entstandenen Personenschaden mangels entsprechendem Versicherungsschutz ablehnen.

Es sollte daher immer eine weitgehende Betriebsbeschreibung gewählt werden, die den Versicherungsumfang möglichst wenig einschränkt. Darüber hinaus sollten Betriebshaftpflichtversicherungen immer auch hohe Deckungssummen von mind. EUR 3 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden aufweisen. Bei besonderen Risikoverhältnissen, z.B. ein Ladengeschäft in einem Einkaufscenter, sollten noch deutlich höhere Versicherungssummen vereinbart werden, wie ein relativ aktueller Schadenfall in Schöppenstedt zeigt. Hier ist ein Einkaufszentrum durch Brand massiv beschädigt worden, mit einem Sachschaden in Höhe von rund EUR 5 Mio., für den der Verursacher geradezustehen hat.

Die meisten aktuellen Betriebshaftpflichtversicherungen bieten schon Schutz für Schäden an gemieteten Gebäuden und Räumen, bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser dgl.
Damit sind aber noch lange nicht alle möglichen Schadenszenarien abgedeckt. Mietsachschäden durch sonstige Ursachen sollten in jeder Police mitversichert gelten.

Für Firmen, die ihre Produkte aus nicht EU-Ländern beziehen und/oder ihre Produkte unter dem eigenen Namen auf den Markt bringen, sollte eine erweiterte Produkthaftpflicht zum Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung gehören. Über diese Deckungserweiterung sind neben den üblichen Personen- und Sachschäden auch reine Vermögensschäden abgedeckt. Besonders wichtig ist diese Deckungserweiterung, wenn die veräußerten Produkte erst in Verbindung mit anderen Produkten zu  Endprodukten werden.

Ein Beispiel: Der versicherte Händler bezieht Gewürze aus verschiedensten Ländern und stellt daraus eigene Gewürzmischungen her, die auch von Großmetzgereien bezogen werden. Durch eine verdorbene Zutat des Gewürzes wird bei einer der Großmetzgereien eine größere Produktionsmenge ungenießbar und kann nicht mehr in den Handel gebracht werden. Es handelt sich hier um einen klassischen reinen Vermögenschaden, der über die normale Betriebshaftpflichtversicherung nicht versichert ist, sondern nur über die erweiterte Produkthaftpflichtdeckung.

 

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Gemäß § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung geben wir Ihnen gerne folgende Erstinformation:

Erstinformation gem. § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Firma: Richard Böck Versicherungsmakler GmbH
Betriebliche Anschrift: Quagliostraße 9, 81543 München
Telefon: 089 62 05 52 0
Fax: 089 62 05 52 99
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Die vorstehend genannte Firma ist bei der zuständigen Behörde gemeldet und im Vermittlerregister eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung und der Registrierungsnummer D-W131-K7K3M-26.

Zuständige Erlaubnisbehörde ist die
IHK für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
Tel. 089 51 16 0, Fax 089 51 16 1306
E-Mail: info@muenchen.ihk.de
Internet: www.ihk-muenchen.de

Die Eintragung im Vermittlerregister kann wie folgt überprüft werden:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
11052 Berlin
Tel. 0180 60 05 85 0 (0,20 €/Anruf)
www.vermittlerregister.info

Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden. Insbesondere bei der Vermittlung von sog. Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte, bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist. Eine Vergütung in Form anderer Zuwendungen erhält unser Unternehmen nicht.

Es bestehen keine Beteiligungen an oder von Versicherungsgesellschaften oder deren Muttergesellschaften.

 

Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung können untenstehende Schlichtungsstellen angerufen werden. Gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung sind wir verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlich-tungsstellen teilzunehmen:

Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de

 

Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.

 

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  • § 34d Gewerbeordnung
  • §§ 59-68 VVG
  • VersVermV

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