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Betriebshaftpflicht für Handelsbetriebe -
da kann man doch nicht viel falsch machen, oder?
Im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung werden Handelsbetriebe gemeinhin als eher einfaches Risiko angesehen. Was kann da schon groß passieren? Vielleicht rutscht ein Kunde auf dem frisch gewischten und deshalb nassen Boden aus, aber sonst …
Wie üblich steckt auch hier der Teufel im Detail. In vielen Fällen liegt der Fehler schon in einer zu eng gefassten Betriebsbeschreibung. Ein typisches Beispiel ist im Bereich des Sporteinzelhandels zu beobachten. Hier wird als Betriebsbeschreibung z.B. genannt: „Sporteinzelhandel mit Reparatur von Fahrrädern“. Was, wenn der Sporteinzelhändler nicht nur Fahrräder repariert, sondern auch andere Sportgeräte oder z.B. auch Einstellungen von Skibindungen vornimmt? Im Zweifel würde ein Versicherer den, durch eine fehlerhafte Bindungseinstellung entstandenen Personenschaden mangels entsprechendem Versicherungsschutz ablehnen.
Es sollte daher immer eine weitgehende Betriebsbeschreibung gewählt werden, die den Versicherungsumfang möglichst wenig einschränkt. Darüber hinaus sollten Betriebshaftpflichtversicherungen immer auch hohe Deckungssummen von mind. EUR 3 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden aufweisen. Bei besonderen Risikoverhältnissen, z.B. ein Ladengeschäft in einem Einkaufscenter, sollten noch deutlich höhere Versicherungssummen vereinbart werden, wie ein relativ aktueller Schadenfall in Schöppenstedt zeigt. Hier ist ein Einkaufszentrum durch Brand massiv beschädigt worden, mit einem Sachschaden in Höhe von rund EUR 5 Mio., für den der Verursacher geradezustehen hat.
Die meisten aktuellen Betriebshaftpflichtversicherungen bieten schon Schutz für Schäden an gemieteten Gebäuden und Räumen, bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser dgl.
Damit sind aber noch lange nicht alle möglichen Schadenszenarien abgedeckt. Mietsachschäden durch sonstige Ursachen sollten in jeder Police mitversichert gelten.
Für Firmen, die ihre Produkte aus nicht EU-Ländern beziehen und/oder ihre Produkte unter dem eigenen Namen auf den Markt bringen, sollte eine erweiterte Produkthaftpflicht zum Deckungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung gehören. Über diese Deckungserweiterung sind neben den üblichen Personen- und Sachschäden auch reine Vermögensschäden abgedeckt. Besonders wichtig ist diese Deckungserweiterung, wenn die veräußerten Produkte erst in Verbindung mit anderen Produkten zu Endprodukten werden.
Ein Beispiel: Der versicherte Händler bezieht Gewürze aus verschiedensten Ländern und stellt daraus eigene Gewürzmischungen her, die auch von Großmetzgereien bezogen werden. Durch eine verdorbene Zutat des Gewürzes wird bei einer der Großmetzgereien eine größere Produktionsmenge ungenießbar und kann nicht mehr in den Handel gebracht werden. Es handelt sich hier um einen klassischen reinen Vermögenschaden, der über die normale Betriebshaftpflichtversicherung nicht versichert ist, sondern nur über die erweiterte Produkthaftpflichtdeckung.