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"Drohnenverordnung" - Neue Spielregeln für die Nutzung von Drohnen
Die Verkaufszahlen von Drohnen zur privaten Nutzung haben sich seit dem Jahr 2011 jedes Jahr verdoppelt und inzwischen fliegen mehr als 400.000 dieser Fluggeräte über Deutschland.
Die zunehmende Verbreitung dieser Drohnen hat in der Vergangenheit auch zu einer spürbaren Häufung von Schäden an Menschen, Autos oder Dachfenstern geführt. Unachtsamkeit beim Fliegen, Abstürze durch Akkuschwäche, kein Sichtkontakt. Es gibt mehr als genügend Gründe, warum etwas passieren kann.
In der Vergangenheit kam der „Drohnenhalter“ in der Regel ungeschoren davon, denn auf dem Fluggerät stand bisher keinerlei Hinweis auf ihn. Dies hat sich nun geändert. Seit dem 7. April d.J. gilt eine Verordnung, in der u.a. auch eine Kennzeichnungspflicht geregelt ist. Alle Flugmodelle und unbenannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadenfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
In dieser neuen Verordnung wird künftig auch detailliert geregelt, welche Drohnen erlaubnisfrei geflogen werden können und für welche besondere Kenntnisnachweise erforderlich sind. Außerdem wird auch näher definiert, wo und wann Drohnen eingesetzt werden dürfen bzw. wo Flugverbote bestehen. Genaue Informationen und ein verständliches Schaubild zu der neuen Verordnung finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Durch die jetzt klar definierten Regeln ist ein Versicherungsschutz für die Benutzung von Drohnen umso wichtiger. Hierfür bestehen grundsätzlich zwei alternative Absicherungsmöglichkeiten:
1. Privathaftpflicht-Versicherung
Einige wenige Privathaftpflichtversicherer bieten den Einschluss einer sogenannten "Drohnen-Klausel" an. Darüber können ausschließlich privat genutzte Drohnen mit einem Abfluggewicht von bis zu 5 kg versichert werden. Wie in der Privathaftpflicht üblich, gilt darin eine verschuldensabhängige Haftung versichert, während das Luftverkehrsgesetz tatsächlich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vorsieht. "Gefährdungshaftung" ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (hier eben der Betrieb der Drohne) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung (deliktische Haftung) kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an. Dies bedeutet, dass also bei dieser versicherungstechnischen Lösung ein Haftungsdelta verbleibt, denn grundsätzlich haften Sie für alle Schäden, die aus dem Betrieb der Drohne entstehen, während die Privathaftpflichtversicherung nur für solche aufkommt, bei denen Sie etwas "falsch" gemacht haben.
Denkbar sind aber auch Sachverhalte, bei denen äußere Umstände (z.B. starke Windböen oder der Abbruch des Funksignals durch Überlagerung) entstehen und Sie dabei nichts falsch gemacht haben.
Trotzdem müssen Sie für die entstandenen Schäden aufkommen, und diese würde die Privathaftpflicht-Versicherung eben mangels Verschulden nicht abdecken.
2. Luftfahrthaftpflicht-Versicherung
Der sicherere Weg, der der vorstehend beschriebenen juristischen Lage (Gefährdungshaftung) Rechnung trägt, ist der Abschluss einer eigenen Luftfahrthaftpflicht-Versicherung, die jedoch prämienmäßig etwas teurer ist, abhängig von der Höhe der Deckungssummen, dem Einsatzort und dem Abfluggewicht der Drohne.
Bei der gewerblichen Nutzung einer Drohne sollte immer eine eigene Luftfahrthaftpflicht-Versicherung vereinbart werden.
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